BMWK Berlin, 26.04.2024
Das Solarpaket I im Überblick
In Übereinstimmung mit dem Ziel des Pariser Klimaabkommens, die globale Erwärmung auf möglichst unter 1,5° C zu begrenzen, haben sich die G7-Staaten unter deutscher Präsidentschaft dazu bekannt, ihre Stromversorgung bis 2035 weitgehend klimaneutral auszugestalten. Dazu passend wurde mit dem EEG 2023 das Zwischenziel gesetzlich verankert, den Anteil erneuerbarer Energien am Stromverbrauch bis 2030 auf 80 % zu erhöhen. Für den Ausbau der Photovoltaik übersetzt sich das in einen stark beschleunigten Ausbau auf 22 Gigawatt (GW) pro Jahr ab 2026.
Das Solarpaket I stellt die Weichen für eine Beschleunigung des Ausbaus der Photovoltaik und baut Bürokratie ab. Dabei nimmt es die ganze Spannbreite der Photovoltaik (PV) in der Praxis in den Blick, von der kleinen Anlage auf dem Balkon über Anlagen auf Dächern von Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie Fabrikhallen bis hin zur großen Freiflächenanlage. Aber auch zu anderen erneuerbaren Energien, Stromspeichern und Stromnetzen enthält es wichtige Neuerungen für die Energiewende.
Mit dem Beschluss zum Solarpaket I werden wesentliche Teile der Photovoltaik-Strategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz umgesetzt.
1. Mehr Tempo beim Ausbau von PV-Anlagen auf Gebäuden
Die Nutzung von Photovoltaik auf Gebäuden ist seit jeher eine zentrale Säule des Zubaus. Sie soll durch ein breites Maßnahmenbündel gestärkt werden. Während kleine Dachanlagen im privaten Bereich im Jahr 2023 einen Boom verzeichneten, sollte das Potenzial größerer Dächer, insbesondere im Gewerbe, zukünftig noch stärker genutzt werden.
Photovoltaik in Gewerbe und Industrie einen Schub geben
Ausbau von PV auf Gewerbedächern stärken: Für größere Solaranlagen ab 40 Kilowatt (kW) auf Dächern wird die Förderung um 1,5ct/kWh angehoben als Reaktion auf die gestiegenen Bau- und Kapitalkosten. Zusätzlich wachsen die ausgeschriebenen Mengen für die PV-Dachausschreibung großer Anlagen auf 2,3 GW pro Jahr ab 2026 auf. Um eine wettbewerbliche Preisbildung in diesem professionellen Segment zu unterstützen, wird nach einer Übergangszeit von einem Jahr die Anlagengröße, ab der die Teilnahme an Ausschreibungen verpflichtend ist, auf 750 kW gesenkt.
Schwellenwerte flexibilisieren, insbesondere für Gewerbe-PV: Bisher sind Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW zur Direktvermarktung verpflichtet. Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 200 kW, die bisher der Direktvermarktungspflicht unterliegen, können künftig ihre Überschussmengen ohne Vergütung – aber auch ohne Direktvermarktungskosten – an den Netzbetreiber weitergeben. Hiervon profitieren insbesondere Anlagen mit einem hohen Eigenverbrauch, für die sich die Direktvermarktung heute nicht lohnt.
Zudem soll zukünftig ein Anlagenzertifikat erst ab einer Einspeiseleistung von 270 kW oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW erforderlich sein. Unterhalb dieser Schwellen soll ein einfacher Nachweis über Einheitenzertifikate ausreichen. Außerdem wird das Verfahren massentauglich ausgestaltet. Im Solarpaket I wird die gesetzliche Grundlage für die erforderliche Datenbank für Einheitenzertfikate geschaffen. Damit werden Regelungen zu Vereinfachungen bei den erforderlichen Anlagenzertifikaten ergänzt.
Ergänzend enthält das Gesetz Vereinfachungen bei der sog. Anlagenzusammenfassung. Das EEG betrachtet zur Ermittlung der Größe von Solaranlagen unter bestimmten Voraussetzungen mehrere Anlagen wie eine Anlage. Im Solarpaket I ist eine Ausnahme von dieser Regelung für Dachanlagen hinter verschiedenen Netzanschlusspunkten vorgesehen. Vereinfacht gesagt: Die Anlage auf dem benachbarten Wohnhaus führt zukünftig nicht mehr dazu, dass die eigene Anlage größer gerechnet wird und somit z.B. Anforderungen erfüllen muss, die eigentlich nur auf größere Anlagen zutreffen. Eine weitere Erleichterung betrifft Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften. Balkon-PV wird sogar ganz von den Zusammenfassungsregeln ausgenommen.
Photovoltaik auf Wohngebäuden vereinfachen und Teilhabe stärken
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung einführen: Dieses neue Modell ermöglicht eine bürokratiearme Lieferung von PV-Strom innerhalb eines Gebäudes. Die Weitergabe von PV-Strom an Wohn- oder Gewerbemieter oder Wohnungseigentümer soll weitestgehend von Lieferantenpflichten ausgenommen und die Betreiber der PV-Anlage insbesondere von der Pflicht zur Reststromlieferung befreit werden. Aufgrund dieser Befreiungen ist in Abgrenzung zum eigenständig fortbestehenden Mieterstrommodell keine zusätzliche Förderung der in diesem Modell innerhalb des Gebäudes genutzten Strommengen vorgesehen. Die Überschusseinspeisung in das Netz wird wie gewohnt nach dem EEG vergütet. Nebenanlagen des Gebäudes können für die Installation der PV-Anlage ebenso genutzt werden wie Stromspeicher zur Zwischenspeicherung des Stroms.
Balkon-PV entbürokratisieren: Balkon-PV-Anlagen sollen möglichst unkompliziert in Betrieb genommen werden. Hierfür entfällt die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber und die Anmeldung im Marktstammdatenregister wird auf wenige, einfach einzugebende Daten beschränkt. Die Inbetriebnahme von Balkon-PV-Anlagen soll auch dann möglich sein, wenn bei dem Betreiber bislang noch kein Zweirichtungszähler eingebaut wurde. Daher werden bis zur Installation eines geeichten Zweirichtungszählers übergangsweise alte rückwärtsdrehende Zähler geduldet. Auch ist es unser Ziel, Balkon-PV an normalen Steckdosen zu ermöglichen. Die „Steckerfrage“ und technische Details der Anlagen werden aber rechtlich nicht in Gesetzen, sondern in technischen Normen geregelt. Die Norm wird derzeit durch den VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (genauer DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE) überarbeitet.
Mieterstrom vereinfachen: Der Mieterstrom wird in Zukunft auch auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert, solange der Stromverbrauch ohne Netzdurchleitung erfolgt. Durch eine Vereinfachung in den Regeln zur Anlagenzusammenfassung werden zudem unverhältnismäßige technische Anforderungen vermieden, die bislang in Quartieren häufig ein Problem darstellten.
Strommengen für Wechselrichter einfach abrechnen: Die sehr geringen Stromverbräuche, welche bei Volleinspeiseanlagen für den Wechselrichter anfallen, sollen zukünftig unbürokratisch abgerechnet werden können. Bisher waren dazu oft separate Stromlieferverträge erforderlich, die hohe, als unverhältnismäßig empfundene, Kosten zur Folge hatten. Nun wird die Möglichkeit geschaffen, die Strommengen unter bestimmten Voraussetzungen über einen bereits bestehenden Stromliefervertrag mit abzurechnen.
Dachanlagen bei Bedarf unbürokratisch repowern: Auch für Dachanlagen werden die Regelungen für umfangreiche Erneuerungen von bestehenden Anlagen deutlich verbessert, um z.B. den Einsatz von effizienteren Modulen unabhängig von dem Vorliegen eines Schadens an den einzelnen Modulen zu ermöglichen. Für Freiflächenanlagen wurde der Ersatz von Modulen bereits im Jahr 2022 neu geregelt.
Weitere Regelungen zur Entbürokratisierung des Ausbaus
Direktvermarktung bis 25 kW vereinfachen: Die Vorgaben zur technischen Ausstattung kleinerer Anlagen bis 25 kW in der Direktvermarktung werden gelockert. Es ist nicht erforderlich, im Verhältnis von Anlagenbetreiber mit Direktvermarktern in diesem Segment gesetzliche Vorgaben zur technischen Ausstattung zu machen. Die optionale Direktvermarktung für kleinere PV-Anlagen wird dadurch günstiger. Zwischen Direktvermarkter und Anlagenbetreiber kann dennoch die Steuerbarkeit der direktvermarkteten Anlage vereinbart werden.
Gebäude im Außenbereich erschließen: Die Möglichkeit zur Förderung von Anlagen auf Gebäuden im Außenbereich wird erweitert. Die bestehende EEG-Regelung, die verhindern soll, dass neue Gebäude im Außenbereich zu dem alleinigen Zweck des Baus einer PV-Anlagen (sog. „Solarstadl“) errichtet werden, wird grundsätzlich beibehalten, aber der entscheidende Stichtag wird auf den 1. März 2023 verschoben. Dächer bereits bestehender Gebäude können dann mit PV belegt werden.
Ausgeförderte PV-Anlagen ohne Aufwand weiter betreiben können: Die bestehenden Regelungen, nach denen PV-Anlagen nach ihrem Förderende vom Netzbetreiber den Marktwert der PV-Stromerzeugung erhalten, werden um 5 Jahre verlängert. Anlagenbetreiber haben so weiterhin eine sehr einfache Möglichkeit zum Weiterbetrieb alter Anlagen.
Sicherheiten bei Ausschreibungen schneller zurückerstatten: In Zukunft sollen die Projektsicherungsbeiträge, mit denen Bieter ihre Gebote in den Ausschreibungen absichern, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme der PV-Anlage zurückgezahlt werden, um Projektentwicklern nicht unnötig lange Liquidität zu entziehen.
2. Ausbau von PV-Freiflächenanlagen stärken
Das Paket gibt dem PV-Ausbau in der Freifläche neue Impulse. Das wird durch einen zweigleisigen Ansatz erreicht: Wir stellen zum einen mehr Flächen zur Förderung von Solarparks zur Verfügung, um die Ausbauziele des EEG erreichen zu können. Zum anderen stärken wir den Ausgleich mit landwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Interessen. So sollen Flächen wo möglich mehrfach genutzt werden. Zudem wird die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen begrenzt und es werden strenge Schutzgebietstypen für den Naturschutz für den Ausbau ausgenommen.
Gebotsmenge für Freiflächenanlagen erhöhen: Projekte mit einer Größe bis zu 50 MW werden in den Ausschreibungen zugelassen. Mit der Anhebung von 20 auf 50 MW wird der besonders kostengünstige Ausbau im EEG gestärkt.
Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen ausweiten: Die sogenannten benachteiligten Gebiete der Landwirtschaft werden grundsätzlich für die Förderung klassischer PV-Freiflächenanlagen geöffnet. Allerdings haben die Länder eine Opt-Out-Option, wenn ein bestimmter Anteil landwirtschaftlich genutzter Flächen durch PV-Anlagen überschritten wird. Dieser Schwellenwert ist so angesetzt, dass die Ziele für den PV-Ausbau erreicht werden können. Ergänzend können die Länder bestimmte „weiche“ Schutzgebiete in den benachteiligten Gebieten ausschließen.
Mindestkriterien für PV-Freiflächenanlagen einführen: Im Hinblick auf die Naturverträglichkeit des PV-Ausbaus werden naturschutzfachliche Mindestkriterien eingeführt. Diese bundesweiten Kriterien gelten zukünftig für alle geförderten PV-Freiflächenanlagen. Sie adressieren beispielsweise den maximalen Bedeckungsgrad der Fläche, die Durchgängigkeit für Tierarten oder Vorgaben für Reinigungsmittel. Die Kriterien sind somit ein Mehrwert für den Naturschutz und die Akzeptanz der Photovoltaik in der Fläche. Zugleich wurde bei der Ausgestaltung Wert darauf gelegt, dass die Kriterien für die Projektierer gut umsetzbar sind. Das wird unter anderem dadurch sichergestellt, dass der Anlagenbetreiber aus einer Liste von fünf Kriterien drei auswählen kann, die auf seine Gegebenheiten vor Ort besonders gut passen. Dabei kann der Anlagenbetreiber auch Mindestkriterien wählen, die bereits aufgrund technischer oder baulicher Besonderhei-ten erfüllt werden. Ebenso können die Mindestkriterien als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen berücksichtigt werden, soweit sie naturschutzrechtlich hierzu geeignet sind.
Agri-PV und weitere besondere Solaranlagen angemessen fördern: Es wird ein eigenes Untersegment mit einem eigenen Höchstwert von 9,5 ct/kWh für besondere Solaranlagen (Agri, Floating, Moor, Parkplatz) in den Ausschreibungen für PV-FFA eingeführt. Die bisherigen Boni setzten keine angemessenen Anreize und werden gestrichen. Mit dem eigenen Untersegment kann Agri-PV aus der Nische herauswachsen.
Menge besonderer Solaranlagen aufwachsen lassen: Es wird ein schrittweiser Auf-wuchs der Ausschreibungsmengen für besondere Solaranlagen im Rahmen der bestehenden Freiflächenausschreibungen auf bis zu 2.075 MW pro Jahr eingeführt. In Summe geht damit aber keine Erhöhung der Mengen in der Freiflächen-Ausschreibung einher.
Flächeninanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen angemessen beschränken: Der zusätzliche Zubau von Photovoltaik auf landwirtschaftlich genutzten Flächen wird auf ein Maximum von 80 Gigawatt bis 2030 beschränkt. Es wird im EEG klargestellt, dass mindestens 50 % der PV auf, an oder in Gebäuden oder Lärmschutzwänden errichtet werden soll. Es ist im Sinne der Akzeptanz, wenn vorbelastete Flächen für den Ausbau in besonderem Umfang erschlossen werden.
3. Ausbau der Windkraft und Biomasse sowie der Stromnetze stärken
Über die Photovoltaik hinaus enthält das Solarpaket I wichtige Neuerungen für den Ausbau weiterer erneuerbarer Energien, insbesondere der Windkraft an Land und auf See sowie der Biomasse. Zudem werden auch bei den Stromnetzen auf Übertragungs- und Verteilnetz-ebene wichtige Regelungen getroffen:
Spielräume im europäischen Recht konsequent nutzen: Wichtige europarechtliche Re-gelungen zur Genehmigungsbeschleunigung werden umgesetzt und dadurch die europarechtlichen Potenziale für erneuerbare Energien genutzt:
Bestehende Windenergiegebiete als Beschleunigungsgebiete im Sinne der Erneuerbare-Energien-Richtlinie anerkennen: In Beschleunigungsgebieten sollen zukünftig deutliche Erleichterungen im Genehmigungsverfahren gelten. Eine Anerkennung von bestehenden Windgebieten muss nach der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie bereits bis 21. Mai 2024 erfolgen. Daher wird diese Regelung vorgezogen im Solarpaket umgesetzt.
EU-Notfall-Verordnung (Verordnung (EU) 2022/2577) verlängern: Die Regelungen der sog. EU-Notfall-Verordnung, die Erleichterungen der Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen und für den Ausbau der Übertragungsnetze ermöglichen, wurden kürzlich verlängert. Diese Verlängerung wird nun im nationalen Recht nachvollzogen. Anträge für Genehmigungsverfahren für Windenergie an Land, auf See sowie für PV-Anlagen können nun noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 gestellt werden, um ein vereinfachtes Verfahren zu durchlaufen. Bisher war ein Antrag bis zum 30. Juni 2024 gefordert. Auch die Anträge auf Planfeststellung von Stromnetzausbauvorhaben im Übertragungsnetz können bis zum 30. Juni 2025 gestellt werden.
Überragendes öffentliches Interesse im Verteilnetz ausweiten: Die generelle Beschränkung des überragenden öffentlichen Interesses auf die Hochspannung bzw. auf Verteilnetze im Außenbereich wird aufgehoben. Somit wird im Lichte des europäischen Beschleunigungspotenzials das überragende öffentliche Interesse im Verteilnetz, wo der überwiegende Teil der EE-Anlagen angeschlossen wird, ausgeweitet.
Innovationen fördern: Mit der Einführung einer Vergütung für sog. Flugwindenergie-anlagen wird eine neue Erzeugungstechnologie gefördert, die künftig punktuell die Erzeugung aus konventionellen Windenergieanlagen an Land ergänzen kann. Zugleich sorgt eine Begrenzung der Förderung auf insgesamt 50 Megawatt Leistung dafür, dass die Kosten überschaubar bleiben.
Stromerzeugung aus Biogas erleichtern:
- Befristetes Aussetzen der Südquote: Bis Ende 2027 wird die Südquote bei den Biomasse- und Biomethanausschreibungen befristet ausgesetzt, um den Markt zu beleben.
- Verlängerung der Realisierungs- und Pönalenfristen: Als Reaktion auf die schwierigen Marktbedingungen bei Biomethan werden die Fristen um 6 Monate verlängert.
Kapazitätserweiterung bei Kleingülleanlagen: Zum Zwecke des Selbstverbrauchs und der zusätzlichen Nutzung bereits vorhandener Gülle, wird für bestehende Güllekleinanlagen, deren installierte Leistung bisher maximal 75 kW betragen darf, die Möglichkeit geschaffen, die installierte Leistung auf bis zu 150 kW zu erhöhen, ohne dass der ursprüngliche Förderanspruch verloren ginge. Ein neuer Vergütungsanspruch für die zusätzliche Leistung entsteht dabei nicht.
Verrechnung der nicht bezuschlagten Biomethan-Ausschreibungsmengen auf die Ausschreibungsmengen für Biomasse: Ab dem Jahr 2025 wird ein Teil der nicht bezuschlagten Biomethanausschreibungsmenge im Folgejahr der Ausschreibungsmenge für Biomasse hinzugefügt, um den Biogas-Bestandsanlagen eine Anschlussperspektive zu ermöglichen.
4. Netzanschlüsse und Speicher für Erneuerbare Energien
Für die Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien benötigt es auch neuer Impulse in den Bereichen Netzanschluss und Speicher. Auch hier führt das Solarpaket I wichtige neue Regelungen ein:
Technische Anschlussbedingungen (TAB) vereinheitlichen: Die technischen Anschlussbedingungen der über 850 Netzbetreiber in Deutschland werden stärker vereinheitlicht. Sondervorgaben je nach Netzbetreiber sollen nur in bestimmten Fällen zulässig sein. Sie sind ferner zu begründen und zu veröffentlichen. Die Rolle von Musterwortlauten, unter denen sich Netzbetreiber versammeln können, wird ebenso gestärkt wie die Rolle der technischen Anschlussregeln des Forums Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN). Dies wird eine deutliche Erleichterung für EE-Projektierer mit sich bringen, die deutschlandweit tätig sind.
Flexible Nutzung von Speichern ermöglichen („Multi-Use“): In Zukunft können Speicher, die im Sommer die Erzeugung von PV-Anlagen vom Mittag in den Abend verlagern, auch im Winter für den Handel mit Netzstrom eingesetzt werden. Dafür wird das sogenannte Ausschließlichkeitsprinzip angepasst. Dabei wird auch in Zukunft sichergestellt, dass nur EE-Strom Förderung erhält.
Wegenutzungsrecht auf öffentlichen Grundstücken regeln: Auf Grundstücken im öffentlichen Eigentum wird das Recht zur Verlegung von Leitungen sowie das Recht zur Über-fahrt bei der Errichtung und dem Rückbau von EE-Anlagen geregelt.
Verfahren zum Netzanschluss beschleunigen: Das bestehende vereinfachte Netzanschlussverfahren wird auf Anlagen bis 30 kW (bisher: 10,8 kW) ausgeweitet. Auch für Anlagen bis 100 kW sind Vereinfachungen vorgesehen.
Netzanschluss für Speicher gleichrangig zu EE ausgestalten: Das Privileg auf einen bevorzugten Netzanschluss für erneuerbare Energien wird auch auf Speicher ausgeweitet.
Quelle: Solarpaket I im Überblick - BMWK